Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der droptical GmbH – nachfolgend „droptical"

Version 1.1 · Stand: 3. August 2026


Präambel

droptical entwickelt, produziert und vertreibt hochpräzise Kamerasysteme sowie Mess- und Analyselösungen für industrielle Anwendungen und erbringt damit verbundene Entwicklungs-, Ingenieur- und Serviceleistungen. Diese AGB sind die Grundlage aller Vertragsbeziehungen mit Unternehmern. Ziel ist eine transparente, partnerschaftliche und rechtssichere Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien.


TEIL A – GRUNDLAGEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kunde ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der droptical einen Vertrag über Lieferungen oder Leistungen schließt.
(2) Produkte sind alle von droptical gelieferten Waren, insbesondere Kamerasysteme, Mess- und Analysesysteme, Steuergeräte, Zubehör, Ersatzteile und sonstige Hardware einschließlich enthaltener Firmware und integrierter Software.
(3) Software umfasst alle von droptical bereitgestellten Programme und programmtechnischen Bestandteile, insbesondere Firmware, Embedded Software, Web-Benutzeroberflächen (Web-UI), Programmbibliotheken, Programmierschnittstellen (API), Konfigurationsdateien und zugehörige Dokumentationen.
(4) Entwicklungsleistungen sind alle Ingenieur-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Beratungs- und Programmierleistungen einschließlich kundenspezifischer Anpassungen, Prototypenentwicklungen und sonstiger individueller technischer Leistungen.
(5) Vertrauliche Informationen sind alle nicht allgemein zugänglichen technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Informationen einer Vertragspartei, unabhängig von der Darstellungsform. Hierzu gehören insbesondere die in § 14 Abs. 2 genannten Gegenstände sowie Messergebnisse, Kalkulationen, Angebote, Preise, Entwicklungsunterlagen und Geschäftsstrategien.

§ 2 Geltungsbereich und Rangfolge der Vertragsunterlagen
(1) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, und zwar für alle Lieferungen, Leistungen, Entwicklungsleistungen, Serviceleistungen und die Überlassung von Produkten und Software.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, droptical hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn droptical in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(4) Es gilt die Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, schriftliche Auftragsbestätigung, Angebot, diese AGB. Bei Widersprüchen gilt die höherrangige Regelung. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB stets vor; hierauf wird in den nachfolgenden Bestimmungen nicht jeweils gesondert hingewiesen.

§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von droptical sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, schriftliche Annahmeerklärung oder Ausführung der Lieferung oder Leistung durch droptical zustande. Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots durch den Kunden gelten als neues Vertragsangebot und bedürfen der schriftlichen Annahme.

§ 4 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus Angebot, Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten technischen Spezifikationen.
(2) Angaben in Datenblättern, Zeichnungen, Abbildungen, Broschüren oder auf der Internetseite von droptical, insbesondere Maß- und Leistungsangaben, dienen ausschließlich der Produktbeschreibung. Sie sind weder Garantie noch Beschaffenheitsvereinbarung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zum Änderungsrecht von droptical gilt § 25 Abs. 1.
(3) Die Produkte sind ausschließlich für industrielle und fachgerechte Anwendungen bestimmt. Der Kunde ist für Auswahl, Integration und Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck verantwortlich.


TEIL B – PREISE UND ZAHLUNG

§ 5 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk Nürnberg (EXW Incoterms® 2020) zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr- und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde nach § 7 Abs. 2.
(2) Dienstleistungen, Entwicklungsleistungen und Serviceeinsätze werden nach Angebot oder, soweit dort nichts geregelt ist, nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Zusätzliche Leistungen außerhalb des ursprünglichen Leistungsumfangs werden gesondert vergütet.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des vollständigen Betrages auf dem von droptical benannten Konto.
(2) Bei Entwicklungsprojekten oder umfangreichen Leistungen ist droptical berechtigt, Abschlags- oder Teilrechnungen nach Projektfortschritt zu stellen, sofern dies vereinbart wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen; weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von droptical anerkannt ist.


TEIL C – LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUM

§ 7 Lieferbedingungen
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk Nürnberg (EXW Incoterms® 2020). Für die Auslegung der vereinbarten Lieferbedingungen gelten ausschließlich die Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce (ICC).
(2) Der Kunde trägt alle mit Transport, Einfuhr, Verzollung, Einfuhrumsatzsteuer und sonstigen behördlichen Abfertigungen verbundenen Kosten und Risiken, soweit sich aus der vereinbarten Lieferbedingung nichts anderes ergibt.
(3) Veranlasst der Kunde den Versand oder benennt er einen Spediteur, erfolgt dessen Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Kunden.

§ 8 Lieferfristen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern droptical sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat.
(2) Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, Eingang vereinbarter Anzahlungen und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Anpassung der Lieferfristen. Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4) Gerät droptical in Verzug, hat der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

§ 9 Höhere Gewalt
(1) droptical haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse durch Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien und Epidemien, Krieg und Terrorismus, behördliche Maßnahmen einschließlich Embargos und Sanktionen, Energieausfälle, Cyberangriffe, Arbeitskämpfe, Transportstörungen, Material- und Bauteilengpässe, Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie vergleichbare Ereignisse.
(2) Während solcher Ereignisse verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 10 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht entsprechend der vereinbarten Lieferbedingung, spätestens mit Übergabe an den ersten Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn droptical weitere Leistungen wie Versandorganisation oder Installation übernommen hat.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von droptical (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gegen Verlust und Beschädigung angemessen zu sichern und Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, droptical unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist droptical nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
(4) Weitere Lieferungen trotz offener Forderungen begründen keinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder sonstige Rechte.

§ 12 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Erkennbare Transportschäden sind gegenüber dem Transportdienstleister unverzüglich zu dokumentieren und droptical schriftlich mitzuteilen.
(2) Offensichtliche Mängel oder Falschlieferungen sind droptical unverzüglich, spätestens innerhalb der Fristen des § 377 HGB, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die Rechtsfolgen des § 377 HGB.
(3) Die Annahme einer Lieferung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.


TEIL D – SOFTWARE, SCHUTZRECHTE UND DATEN

§ 13 Software und Nutzungsrechte
(1) Soweit Produkte Software enthalten oder mit Software bereitgestellt werden, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, diese Software ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Betrieb der erworbenen Produkte zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Bezahlung aller für das Produkt geschuldeten Vergütungen eingeräumt und umfasst ausschließlich den Objektcode.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder von Entwicklungswerkzeugen, auf Bereitstellung interner Programmbibliotheken, von Debug-Versionen oder interner Dokumentationen, auf Anpassungen oder Erweiterungen der Software sowie auf künftige Funktions- oder Leistungsupdates.
(3) droptical ist berechtigt, Fehlerkorrekturen, Sicherheitsupdates oder technische Verbesserungen nach eigenem Ermessen bereitzustellen; eine Verpflichtung zur künftigen Bereitstellung weiterer Updates entsteht hieraus nicht. Der Kunde hat Software ausschließlich entsprechend den bereitgestellten Dokumentationen und innerhalb der vereinbarten Einsatzgrenzen zu verwenden.
(4) Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Ihre Einbindung führt nicht zu weitergehenden Rechten des Kunden an den von droptical entwickelten Softwarebestandteilen.

§ 14 Geistiges Eigentum
(1) Alle Rechte an Produkten, Software, Entwicklungen und technischen Unterlagen verbleiben ausschließlich bei droptical, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Dies gilt insbesondere für Patente und Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Software einschließlich Firmware und Quellcode, Algorithmen und KI-Modelle, Bildverarbeitungs-, Mess- und Prüfverfahren, Schaltungsentwicklungen und Leiterplattendesigns, mechanische Konstruktionen, optische Systeme, CAD-Daten, Zeichnungen, technische Dokumentationen, Know-how sowie alle sonstigen Schutzrechte.
(3) Der Erwerb eines Produktes oder einer Entwicklungsleistung begründet keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den zugrunde liegenden Technologien, Entwicklungsunterlagen oder Schutzrechten, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.
(4) Angebote, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Unterlagen und sonstige Informationen bleiben Eigentum von droptical und dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet werden; für die Weitergabe gilt § 17 Abs. 3.

§ 15 Kundenspezifische Entwicklungen
(1) Erbringt droptical Entwicklungsleistungen für den Kunden, verbleiben die hierbei entstehenden geistigen Eigentumsrechte grundsätzlich bei droptical. Dies gilt neben den in § 14 Abs. 2 genannten Gegenständen insbesondere für Softwaremodule, Bibliotheken, Hardwareentwicklungen, Schaltungen, Konstruktionslösungen, Entwicklungswerkzeuge und sonstige technische Lösungen.
(2) Kundenspezifische Entwicklungen oder ausschließliche Nutzungsrechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Allgemeine technische Erkenntnisse, Verbesserungen, Weiterentwicklungen und Optimierungen, die in einem Kundenprojekt entstehen und nicht ausschließlich die kundenspezifische Ausführung betreffen, darf droptical uneingeschränkt für andere Projekte, Produkte und Kunden verwenden. Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge des Kunden begründen keine Übertragung von Rechten an daraus entstehenden Entwicklungen.

§ 16 Reverse Engineering
(1) Der Kunde verpflichtet sich, soweit gesetzlich zulässig, weder selbst noch durch Dritte Produkte zu zerlegen, technisch zu analysieren, zu vermessen oder nachzubauen, Software zu dekompilieren, Firmware auszulesen, Sicherheitsmechanismen zu umgehen, Quellcode zu rekonstruieren, Algorithmen nachzubilden, Referenzdesigns abzuleiten oder Wettbewerbsprodukte auf Grundlage der Produkte oder Software von droptical zu entwickeln. Ebenfalls unzulässig ist die Nutzung der Produkte zur Erstellung eigener Referenzdatenbanken, Trainingsdaten oder technischer Vergleichsmodelle für konkurrierende Produkte.
(2) Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere nach dem Urheberrechtsgesetz und der Richtlinie (EU) 2019/790, bleiben unberührt.

§ 17 Dokumentation und technische Unterlagen
(1) Der Kunde erhält ausschließlich die in Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbarten Dokumentationen.
(2) Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, CAD-Daten, STEP-Dateien, Schaltplänen, Stücklisten, Fertigungsunterlagen, Berechnungen, Simulationsdaten, internen Testberichten oder sonstigen Entwicklungsunterlagen besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Von droptical bereitgestellte technische Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

§ 18 Nutzung von Mess- und Diagnosedaten
(1) Technische Mess-, Diagnose- und Betriebsdaten, die bei der Nutzung der Produkte entstehen, verbleiben grundsätzlich beim Kunden.
(2) Erhält droptical solche Daten im Rahmen von Support-, Service- oder Entwicklungsleistungen, darf droptical sie in anonymisierter Form zur Fehleranalyse, zur Qualitäts- und Produktverbesserung, zur Weiterentwicklung von Algorithmen und Software sowie zur statistischen Auswertung verwenden.
(3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung verwendet und vertraulich behandelt. Für personenbezogene Daten gilt § 30 Abs. 1.


TEIL E – ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN UND SERVICE

§ 19 Entwicklungsleistungen
(1) Entwicklungsleistungen werden ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Angebots oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung erbracht.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet droptical die Erbringung der vereinbarten Entwicklungsleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
(3) Angaben zu Leistungsumfang, Meilensteinen, Zeitplänen und technischen Zielsetzungen sind Planungsgrundlagen und können im Projektverlauf angepasst werden, sofern technische Erkenntnisse oder geänderte Anforderungen dies erfordern.
(4) Prototypen, Versuchsmuster, Vorserienprodukte und Entwicklungsstände dienen ausschließlich der Erprobung und Validierung und sind regelmäßig nicht für den dauerhaften produktiven Einsatz bestimmt.

§ 20 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt droptical alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Muster, Komponenten und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, teilt die technischen Anforderungen vollständig mit, benennt einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, erteilt notwendige Freigaben unverzüglich, stellt vereinbarte Testmaterialien bereit und dokumentiert auftretende Fehler nachvollziehbar.
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung wegen Verletzung dieser Pflichten, verlängern sich die betroffenen Fristen angemessen. Der hierdurch entstehende Mehraufwand ist nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder, soweit nichts vereinbart wurde, nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten.

§ 21 Änderungsverlangen (Change Requests)
(1) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Abstimmung. droptical prüft die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit und informiert den Kunden über die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Termine, Vergütung und Ressourcenbedarf.
(2) Bis zur Einigung ist droptical berechtigt, die Arbeiten entsprechend dem bisherigen Vertragsstand fortzuführen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung besteht nur nach schriftlicher Vereinbarung.

§ 22 Abnahme
(1) Entwicklungsleistungen und individuell hergestellte Produkte sind nach Bereitstellung oder Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zu prüfen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie ausdrücklich erklärt, das Produkt produktiv nutzt oder nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Bereitstellung schriftlich wesentliche Mängel mitteilt. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit sie nicht bereits nach § 10 übergegangen ist.

§ 23 Teststellungen und Evaluierungssysteme
(1) Stellt droptical Produkte zu Evaluierungs-, Test- oder Demonstrationszwecken bereit, gelten ausschließlich die im Angebot oder in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Bedingungen.
(2) Evaluierungssysteme dürfen ausschließlich zu internen Testzwecken verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung zu Demonstrations-, Vermietungs- oder Schulungszwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von droptical.
(3) Nach Ablauf des vereinbarten Evaluierungszeitraums sind die Produkte unverzüglich zurückzugeben oder entsprechend der Vereinbarung zu übernehmen.

§ 24 Service, Wartung und Reparaturen
(1) Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Reparaturen erfolgen nach den zum Zeitpunkt der Durchführung geltenden Servicebedingungen von droptical.
(2) droptical ist berechtigt, zur Instandsetzung neue oder technisch gleichwertige generalüberholte Komponenten zu verwenden. Ausgetauschte Komponenten gehen, soweit gesetzlich zulässig, in das Eigentum von droptical über.

§ 25 Ersatzteile und Produktänderungen
(1) droptical ist berechtigt, Produkte technisch weiterzuentwickeln oder zu ändern, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Eine Verpflichtung zur dauerhaften Bevorratung bestimmter Ersatzteile besteht nicht. Soweit technisch erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, kann droptical gleichwertige Nachfolgekomponenten oder Ersatzlösungen verwenden; ein Anspruch auf den Einbau identischer Bauteile besteht nicht, sofern gleichwertige Komponenten verfügbar sind.


TEIL F – GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26 Gewährleistung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 12.
(3) Im Gewährleistungsfall ist droptical nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von droptical über.
(4) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 27.
(5) Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei
a) natürlichem Verschleiß,
b) unsachgemäßer Verwendung,
c) fehlerhafter Installation durch den Kunden oder Dritte,
d) Veränderungen oder Reparaturen durch nicht autorisierte Personen,
e) Verwendung außerhalb der vereinbarten Spezifikation,
f) Nichtbeachtung von Bedienungs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweisen,
g) ungeeigneten Betriebsbedingungen oder
h) äußeren Einflüssen wie Überspannung, Feuer, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen.

§ 27 Haftung
(1) droptical haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung insbesondere ausgeschlossen für Produktionsstillstände und -ausfälle, Ausschuss, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, den Verlust von Daten einschließlich Produktionsdaten, Reputationsschäden sowie sonstige reine Vermögensschäden.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung aus einem einzelnen Schadensereignis auf den Nettoauftragswert des betroffenen Vertrages begrenzt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Beauftragte von droptical.

§ 28 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien behandeln alle vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei.
(3) Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für fünf (5) Jahre fort. Weitergehende Vertraulichkeitsvereinbarungen, insbesondere gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA), bleiben unberührt.

§ 29 Exportkontrolle
(1) Der Kunde hält alle anwendbaren Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsvorschriften ein und wird Produkte, Software oder technische Unterlagen weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollvorschriften exportieren, reexportieren oder Dritten zugänglich machen.
(2) Soweit für Lieferungen oder Leistungen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt ihrer Erteilung.

§ 30 Datenschutz und Compliance
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der aktuellen Datenschutzerklärung von droptical.
(2) Beide Vertragsparteien halten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere die Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung und zur Geldwäscheprävention sowie sonstige anwendbare Compliance-Anforderungen. Für die Exportkontrolle gilt § 29.

§ 31 Rechte Dritter an Unterlagen des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Unterlagen, Daten, Zeichnungen oder sonstige Informationen keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt droptical von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung solcher Rechte beruhen, sofern er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

§ 32 Schriftform, Abtretung und Verzicht
(1) Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Der Kunde ist zur Abtretung seiner Rechte oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von droptical berechtigt.
(3) Unterlässt droptical die Ausübung einzelner Rechte oder Rechtsbehelfe, stellt dies keinen Verzicht auf diese oder künftige Rechte dar.

§ 33 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Nürnberg. droptical ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 34 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für Regelungslücken.

§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung; die Fassung ist durch Versionsnummer und Datum gekennzeichnet.
(2) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen, insbesondere englischsprachige Fassungen, dienen ausschließlich der Information.
(3) Die Überschriften der Paragraphen dienen der besseren Übersicht und haben keine eigenständige rechtliche Bedeutung.


Version 1.1 · Stand: 3. August 2026 · droptical GmbH
